Geschäftsbedingungen
Im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über Vermittlung beim Immmobilienhandel (NN 107/2007 - Amtsblatt R. Kroatien) für die Handelsgesellschaft Samobor nekretnine d.o.o. (im weiteren Text: Makler) gelten folgende:
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Angebot
Das Angebot des Maklers beruht auf den Daten die schriftlich oder mündlich von dem Immobilieneigentümer übermittelt wurden, die für den Verkauf angeboten wurden oder mit Hilfe der Daten die auf Grund schriftlicher oder mündlicher Beauftragung des Käufers (Auftraggeber) angeboten wurden.
Der Makler ist für mögliche Fehler bei der Eintragung der Daten über die Liegenschaft nicht verantwortlich und auch nicht für den Vorverkauf oder den Rücktritt des Immobilieneigentümers von dem Vertrag. Fur unkorrekte Daten ist der Makler nur verantwortlich wenn diese mit Absicht verursacht wurden oder durch ausserordentlich fahrlässiges Verhalten des Maklers entstanden sind.
Angebote oder Informationen, die der Makler zustellt muss der Empfänger (Auftraggeber) vertraulich bewahren und nur durch eine schriftliche Bewilligung des Maklers kann er diese an eine Drittperson weiterleiten, welche bei Annahme des Angebots, bzw. der Information auch die o. a. Allgemeine Geschäftsbedingungen annimmt.
2. Verpflichtungen des Maklers
- einen Maklervertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen,
- anstreben und versuchen den Auftraggeber und eine Person zusammenzubringen um ein Maklergeschäft abzuschließen,
- den Auftraggeber über den Durchschnittspreis der Liegenschaft auf dem Markt bekanntzumachen,
- Einsichtnahme in die Eigentumsrechtunterlagen zu nehmen, wonach das Eigentumsrecht nachgewiesen wird oder sonstiges tatsächliches Recht auf der betreffenden Liegenschaft bezieht,
- den Auftraggeber auf mögliche Mängel und mögliches Risiko wegen nicht ordnungsgemäßen Eintragungen der Liegenschaft in die Grundbücher aufmerksam zu machen. Auf tatsächliche Rechte oder Rechte von Dritten über die Liegenschaft, Rechtskonsequenzen wegen nicht erfüllten Pflichten gegenüber Dritten, keine oder nicht vollkommene Bau- oder Nutzungsbewilligung im Einklang mit dem Sondergesetz, auf Umstände hinsichtlich des Vorkaufsrechtes und Einschränkungen im Rechtsverfahren im Einklang mit den Sondervorschriften, aufmerksam zu machen,
- alle Handlungen hinsichtlich Präsentation der Liegenschaft auf dem Markt auszuüben, auf entsprechende Weise die Liegenschaft zu veröffentlichen, und alle sonstigen Handlungen, die durch den Maklervertrag vereinbart wurden, welche die übliche Werbung überschreiten vorzunehmen für welche Handlung im Voraus ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde,
- die Besichtigung der Liegenschaft zu ermöglichen (Organisation und Führung),
- bei Verhandlungen zu vermitteln und die Abschließung eines Vertrages anzustreben, wenn er sich darüber besonders verpflichtet hat,
- die persönlichen Daten des Auftraggebers zu bewahren, und nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers die Daten über die Liegenschaft für welche er vermittelt oder im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft oder hinsichtlich des Maklergeschäftes welcher er durchführt als Geschäftsgeheimnis bewahren,
- wenn der Vertragsgegenstand ein Grundstück ist, dann muss die Flächennutzung überprüft werden im Einklang mit den Bestimmungen der Raumordnung welche sich auf dieses Grundstück beziehen,
- alle Auftraggeber über alle wichtigen Umstände für das Maklergeschäft welche ihm bekannt sind oder bekannt werden müssten.
Es wird davon ausgegangen, dass der Makler dem Auftraggeber den Kontakt mit der Drittperson ermöglichte (natürliche-, oder Rechtsperson) mit welcher er über die Abschließung eines Rechtsgeschäftes verhandelte, insbesondere wenn:
- er direkt die Besichtigung der Liegenschaft vornahm oder den Auftraggeber auf die Besichtigung verwiesen hat,
- er ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der Drittperson organisierte wegen Verhandlung über Abschließung eines Rechtsgeschäftes,
- dem Auftraggeber den Namen, Telefonnummer, Telefax-Nr., E-Mail Adresse der Drittperson die für Abschließung des Rechtsgeschäftes befugt ist, gemeldet habe, oder ihm die genaue Lokalität der gesuchten Liegenschaft mitteilte.
3. Pflichten des Auftraggebers
- Abschließung eines Maklervertrages mit dem Makler,
- dem Makler alle Unterlagen die sein Eigentumsrecht über die Liegenschaft nachweisen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, bzw. das Eigentumsrecht über die Liegenschaft, die den Gegenstand des Maklergeschäftes ist,
- den Makler über wichtige Daten zu informieren, was insbesondere die Bezeichnung und den Preis der Liegenschaft anbetrifft,
- dem Makler oder einem Interessenten zur Abschließung des Maklergeschäftes die Besichtigung der Liegenschaft zu ermöglichen unter Begleitung des Maklers, bzw. seinerseits befugten Person,
- sofort nach der Abschließung des Maklergeschäftes, bzw. des Vorvertrages, durch welchen er sich verpflichtete das Maklergeschäft abzuschließen, dem Makler das vereinbarte Entgelt (Provision) auszuzahlen,
- dem Makler die Kosten, die ihm während des Maklergeschäftes entstanden sind zu entrichten, welche die üblichen Maklerkosten überschreiten,
- den Makler schriftlich über alle Änderungen, die mit dem Geschäft verbunden sind oder die Person welche von dem Makler befugt ist, dieses durchzuführen, zu informieren, insbesondere über die Änderungen die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbunden sind.
Der Auftraggeber ist für den Schaden verantwortlich, welchen er durch Betrug verursachte, wenn er die Daten geheimgehalten hat oder unkorrekte Daten, die für die Abschließung des Maklergeschäftes wichtig sind, mitteilte. Der Auftraggeber ist auch für den Schaden verantwortlich, welchen er absichtlich oder durch ausserordentlich fahrlässiges Verhalten seinerseits dem Makler oder einer Drittperson aus dem Vertrag, welche von Makler beauftragt wurde, verursachte. In diesem Falle vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber verpflichtet ist dem Makler die Kosten, die während des Maklergeschäftes entstehen zu entgelten, die nicht höher als das Maklerentgelt (Provision) für das Maklergeschäft ist.
4. Entgeltrecht
Der Makler hat das Recht auf Entgelt nach Abschließung des Maklergeschäftes (Unterzeichnung des Vorvertrages) durch welchen sich der Auftraggeber verpflichtete das Maklergeschäft abzuschließen. Das Entgelt wird dem Makler gleichzeitig oder unmittelbar nach der Abschließung des Maklergeschäftes, für welches er vermittelte, ausgezahlt, bzw. nach Unterzeichnung des Vorvertrages von beiden Vertragsparteien.
Wenn der Auftraggeber während der Abschließung des Maklergeschäftes zurücktritt, (nachdem ihm der Makler eine annehmbares Angebot unterbreitete) ist er verpflichtet dem Makler das vereinbarte Entgelt - Provision auszuzahlen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet das Entgelt auch zu zahlen, wenn er mit der Person auf welche ihn der Makler verwiesen hat und beim Kontakt mit ihm vermittelte, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, der sich von dem Maklergeschäft unterscheidet, aber durch welches der gleiche Zweck wie für das Maklergeschäft erzielt wurde.
Der Makler hat das Entgeltrecht, wenn der Ehegatte, bzw. außerehelicher Partner, Nachwuchs oder Eltern des Auftraggebers das Maklergeschäft mit der Person abschließen, die der Makler mit dem Auftraggeber in Verbindung setzte.
Das Entgelt beinhaltet auch übliche Maklerkosten, außer die Kosten, die gesondert vereinbart wurden.
Der Makler hat das Recht auf Anzahlung der Provision, wenn diese vereinbart wurde.
5. Entgeltbeträge
Das Maklerentgelt (Provision), welches der Auftraggeber entrichtet wird prozentual zum vereinbarten Kaufpreis verrechnet, bzw. des monatlichen Mietzins (Pachtzins) zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.1. Kauf
Das Maklerentgelt (Provision) beträgt 1-3% des vereinbarten Kaufpreises der Liegenschaft. Die Höhe des Entgeltes (Provision) wird im Verhältnis zum Liegenschaftswert und Komplexität des Maklergeschäftes vereinbart.
5.2. Verkauf
Das Maklerentgelt (Provision) beträgt 2-5% des vereinbarten Kaufpreises der Liegenschaft. Die Höhe des Entgeltes (Provision) wird im Verhältnis zum Liegenschaftswert und Komplexität des Maklergeschäftes vereinbart.
5.3. Mietzins/Pachtzins
Bei Abschliessung eines Mietvertrages oder Pachtvertrages beträgt das Maklerentgelt (Provision) 100% eines monatlichen Miet - Pachtzins (für Mieten oder Pachten bei einer Frist 1-5 Jahre). Für kürzere oder längere Fristen wird der Preis im Verhältnis zu dem Wert und Komplexität des Maklergeschäftes vereinbart.
5.4. Makler-Stundensatz
Der Makler-Stundensatz beträgt 45,00 eura.
6. Vertragsende
Die Parteien können von dem Maklervertrag über Immobilienhandel vor der vereinbarten Frist zurücktreten nur aus außerordentlich wichtigen rechtfertigenden Grund. Der Maklervertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen und kann vor dieser vereinbarten Frist ausschließlich schriftlich von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wenn die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich im Maklervertrag festgelegt ist, beträgt die Kündigungsfrist 8 Tage nach Empfang der Kündigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet vor der Kündigung des Vertrages, vor dem Ablauf der vereinbarten Frist dem Makler alle anfallenden Kosten zu entrichten.
Wenn der Auftraggeber mit der Person, auf welche ihn der Makler verwiesen hat das Maklergeschäft abgeschlossen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Makler ein ganzes Maklerentgelt - Provision zu entrichten. Wenn der Maklervertrag über Immobilienhandel fristgemäß endet und das Maklergeschäft nicht abgeschlossen wurde, haben die Vertragsparteien gegenseitig keine Forderungen.
7. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand
Auf die Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Makler, die aus diesen Maklervertrag hervorgehen und welche durch diese Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung beim Immobilienhandel und Allgemeine Bestimmungen des Maklervertrages angewandt, sowie auch sonstige Bestimmungen des Obligationengesetzes.
Bei der Abschliessung und Erfüllung dieses Vertrages wird in allen Fällen das Recht Republik Kroatiens angewandt.
Im Streitfalle werden die Vertragsparteien als Erstes versuchen gegenseitig diesen Streit zu regeln, wenn aber ohne Erfolg, wird eine der Vertragsparteien einen Streit ausschließlich vor dem Amtsgericht in Samobor einleiten, und dabei das Recht von Samobor nekretnine d.o.o. dringende Massnahmen vorzunehmen, welche nach Stellungnahme der Samobor nekretnine d.o.o. als angemessen eingeschätzt wurden, vor dem Amtsgericht in Samobor oder von einem anderen zuständigen Gericht vorzunehmen, nicht in Frage stellt.
In Samobor, den 15. November 2007.
Geschäftsführer:
Marijan Lukšić, e.h.